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Art. 130

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

Wird ein Anrecht auf Überschussbeteiligung vorgesehen, so weist das Versicherungsunternehmen in den Vertragsgrundlagen insbesondere hin:

  1. auf die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere auf den Anteil, der jährlich und der erst bei Vertragsablauf zugewiesen wird;
  2. auf den Zeitpunkt, in dem die erste Überschusszuteilung erfolgt;
  3. darauf, ob die Überschusszuteilung vor- oder nachschüssig erfolgt;
  4. auf die Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils;
  5. auf die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin jährlich über die Zuteilung und den Stand der ihm oder ihr zugeteilten Überschussanteile orientiert wird;
  6. auf die Modalitäten einer Änderung des bestehenden Überschusssystems während der Vertragslaufzeit und die Pflicht, eine solche Änderung vorgängig der FINMA mitzuteilen.

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