961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
(Art. 39i VAG)
Als Werbung gilt jede an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Kommunikation, die darauf abzielt, auf bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen aufmerksam zu machen.
Für sich allein nicht als Werbung gilt Folgendes:
die namentliche Nennung von qualifizierten Lebensversicherungen, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuer oder Rückkaufswerten stehen oder nicht;
Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere, wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben sind;
die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen an bestehende Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Versicherungsunternehmen;
Berichte in der Fachpresse.
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