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Art. 43d

956.1FINMAGFederal Act1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
  2. Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sein, dass sie die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.
  3. Sie muss über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mittel verfügen.
  4. Sie muss über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen.

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