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Art. 43c

956.1FINMAGFederal Act1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Die FINMA bewilligt die Aufsichtsorganisation, wenn die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt sind.
  2. Sie genehmigt die Statuten und das Organisationsreglement der Aufsichtsorganisation sowie die Wahl der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen.
  3. Die Änderung bewilligungspflichtiger Tatsachen und genehmigungspflichtiger Dokumente bedarf der vorgängigen Bewilligung oder Genehmigung durch die FINMA.
  4. Werden mehrere Aufsichtsorganisationen errichtet, so kann der Bundesrat Regeln zur Koordination ihrer Tätigkeiten und zur Unterstellung der durch eine Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten erlassen.

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