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Art. 81

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 57 KAG)

  1. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
  2. Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
  3. Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden.
  4. Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln.
  5. Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.

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