951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
(Art. 57 KAG)
Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen.
Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens.
Die derivativen Finanzinstrumente und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 73 und 78–84 einzubeziehen. Dies gilt nicht für Derivate auf Indizes, welche die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Werden Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiva abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. Die FINMA regelt die Einzelheiten zu den Anforderungen an die Sicherheiten. Sie trägt dabei den internationalen Standards Rechnung.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321). ↩
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