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Art. 55

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 39 KAG)

  1. Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre angerechnet.
  2. Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind:
    1. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Bilanzverlust;
    2. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Wertberechtigungs- und Rückstellungsbedarf;
    3. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software;
    4. 1
  3. Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 20192(FINIV).3
  4. Die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration einer bewilligten Fondsleitung und die Portfolioverwaltung einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 FINIV. Von diesem Betrag kann sie 20 Prozent abziehen.4
  5. Die FINMA kann die fremdverwaltete SICAV, welche die Portfolioverwaltung an eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19345oder an ein Wertpapierhaus im Sinne des FINIG6mit Sitz in der Schweiz überträgt, von der Pflicht befreien, das Vermögen mit eigenen Mitteln zu unterlegen.7
  6. Überträgt die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung derselben bewilligten Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 59 Abs. 4 FINIV).8
  7. Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der selbstverwalteten SICAV sowie der fremdverwalteten SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen Verwalter von Kollektivvermögen delegiert, ist dauernd einzuhalten.9
  8. Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
  9. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  2. SR 954.11

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  5. SR 952.0

  6. SR 954.1

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  8. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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