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Art. 54

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Für die selbstverwaltete SICAV und die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen anderen Verwalter von Kollektivvermögendelegiert, müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.
  2. Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen.
  3. Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten.
  4. Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung.

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