Voltar à lei

Art. 1b

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG)

  1. Als operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gelten für die Zwecke der Anwendung des KAG und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen:1
    1. die ihren satzungsmässigen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz niedergelassen sind, soweit sich ihr satzungsmässiger Sitz in einem anderen Staat befindet;
    2. die eine Tätigkeit gewerbsmässig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; und
    3. deren Hauptzweck die Führung eines Dienstleistungs-, Fabrikations- oder Handelsgewerbes ist.
  2. Insbesondere als operative Gesellschaften gelten Unternehmen, die:
    1. Immobilien entwickeln oder errichten;
    2. Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen oder tauschen;
    3. sonstige Dienstleistungen ausserhalb des Finanzsektors anbieten.
  3. Als operative Gesellschaften gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, soweit die unternehmerischen Entscheidungen dauerhaft im laufenden Geschäftsbetrieb durch die ausdrückliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst verbleiben.
  4. Nicht als operative Gesellschaften gelten Gesellschaften nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c und d KAG2, welche die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen oder Einsitz im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.
  5. Operative Gesellschaften können zusätzlich zu ihren unternehmerischen Tätigkeiten auch Investitionen zu Anlagezwecken tätigen. Diese dürfen jedoch zum Hauptzweck lediglich eine untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeit darstellen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  2. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.