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Art. 1a

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG)

Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt.
  2. Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide.
  3. Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert.
  4. Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten.

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