(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG)
Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt.
- Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide.
- Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert.
- Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten.