Voltar à lei

Art. 133

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 75–77, 83 Abs. 4 und 124 Abs. 2 KAG)1

  1. Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache oder auf Englisch. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.2
  2. In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben:
    1. das Herkunftsland der kollektiven Kapitalanlage;
    2. der Vertreter;
    3. die Zahlstelle;
    4. 3 der Ort, wo die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.
  3. Wird anstelle des Basisinformationsblatts ein gleichwertiges ausländisches Dokument nach Anhang 10 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 20194verwendet, so können die Informationen nach Absatz 2 in einem Anhang zum Basisinformationsblatt enthalten sein.5
  4. Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage reicht der FINMA die Jahres- und Halbjahresberichte unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 13a unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss.6
  5. Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen.
  6. Die Publikations- und Meldevorschriften gelten nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  2. Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  4. SR 950.11

  5. Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.