(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Der Vertreter schliesst eine seiner Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung ab von mindestens 1 Million Franken, abzüglich des Mindestkapitals beziehungsweise der effektiven Sicherheitsleistung gemäss Artikel 131.
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