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Art. 122

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 110 KAG)

  1. Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 FINIG1für Dritte zu erbringen.2
  2. Sie darf die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

Footnotes

  1. SR 954.1

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

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