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Art. 121

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 103 Abs. 2 KAG)

  1. Zulässig sind insbesondere:
    1. 1 Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte;
    2. alternative Anlagen;
    3. 2 weitere Anlagen, insbesondere Anlagen in Immobilien oder Infrastruktur;
    4. 3 Mischformen sämtlicher nach den Artikeln 120 und Artikel 121 möglichen Anlagen.
  2. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.
  3. Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit:
    1. dem Komplementär;
    2. den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder
    3. den Anlegerinnen und Anlegern.4
  4. Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer KmGK dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder abtreten, sofern:
    1. die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und
    2. die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  2. Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  3. Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

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