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Art. 115

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)

  1. Bei der Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.
  2. Der Fondsvertrag regelt das Verfahren der Vereinigung. Er enthält insbesondere Bestimmungen über:
    1. die Information der Anlegerinnen und Anleger;
    2. die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
  3. Die FINMA kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
  4. Die Fondsleitung meldet der FINMA den Abschluss der Vereinigung.
  5. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

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