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Art. 114

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 92 und 95 Abs. 1 KAG)

  1. Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:
    1. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
    2. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
    3. 1 die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Anforderungen grundsätzlich übereinstimmen:
    1. Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung sowie mit der Anlagepolitik verbundene Risiken, 2. Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, 3. Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen, wie Courtagen, Gebühren, Abgaben, die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen, 4. Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzung der Auflösung; d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden; e. weder den Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen noch den Anlegerinnen und Anlegern daraus Kosten erwachsen.
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  3. Die FINMA kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögensübertragung einer SICAV, insbesondere im Fall von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  2. Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

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