Die Unternehmer- und die Anlegeraktien weisen keinen Nennwert auf und müssen vollständig in bar liberiert sein.
Die Aktien sind frei übertragbar. Die Statuten können den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger einschränken, wenn die Aktien der SICAV nicht an einer Börse kotiert sind. Verweigert die SICAV ihre Zustimmung zur Übertragung der Aktien, so kommt Artikel 82 zur Anwendung.
Die Statuten können verschiedene Kategorien von Aktien vorsehen, denen unterschiedliche Rechte zukommen.
Die Ausgabe von Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.
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