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Art. 39

951.31KAGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.
  2. Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

1 commentary

N1.Kein Parteikostenersatz im Verwaltungsverfahren

Für Verfahren nach Art. 39 KAG besteht kein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten im Verwaltungsverfahren. In der zitierten Praxis wird ausgeführt, dass mangels spezialgesetzlicher Regelung die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts (Art. 21 KAG i.V.m. VRPG) gelten und Art. 107 Abs. 3 VRPG keinen Parteikostenersatz vorsieht.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden von der Gesuchsgegnerin als unterliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vorgesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Entsprechend werden keine Parteikosten gesprochen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden von der Gesuchsgegnerin als unterliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vorgesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Entsprechend werden keine Parteikosten gesprochen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: