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Art. 5

951.131NBVFederal Office Ordinance1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Der Anhang zu dieser Verordnung legt für jede Erhebung fest:
    1. die Bezeichnung;
    2. den Gegenstand;
    3. ob sie als Teil- oder als Vollerhebung durchgeführt wird;
    4. die auskunftspflichtigen Personen;
    5. ob sie bei einer Person, die in mehrere organisatorisch selbstständige Einheiten gegliedert ist, sich auf die Geschäftsstelle (einschliesslich Filialen im Inland), die ganze Unternehmung (einschliesslich Filialen im Ausland) oder den ganzen Konzern (einschliesslich Filialen und Tochtergesellschaften im Inland und im Ausland) erstreckt;
    6. die zeitlichen Abstände, in denen sie durchgeführt wird (Periodizität);
    7. die Frist für das Einreichen der Daten (Einreichefrist); und
    8. deren weitere Modalitäten.
  2. Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf die Daten einer bestimmten Erhebung angewiesen, so legt sie für diese während eines begrenzten Zeitraums die Einreichefrist und die Periodizität abweichend vom Anhang fest.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V der SNB vom 10. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1987).

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