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Art. 4

951.131NBVFederal Office Ordinance1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Die Nationalbank beschränkt die Zahl und die Art der Befragungen auf das notwendige Mass. Sie achtet insbesondere darauf, dass die Belastung von Personen, die für Erhebungen zu statistischen Zwecken zur Auskunft verpflichtet sind, möglichst gering gehalten wird.
  2. Sie führt eine Erhebung bei der Gesamtheit der auskunftspflichtigen Personen (Vollerhebung) durch, sofern die Daten, die mit einer Erhebung bei einem Teil dieser Personen (Teilerhebung) gewonnen werden können, nicht repräsentativ und aussagekräftig sind.
  3. Sie verzichtet auf die Erhebung von statistischen Daten, wenn sie auf vorhandene Statistiken mit genügender Aussagekraft zurückgreifen oder wenn sie Daten vergleichbarer Qualität zeitgerecht auf anderem Weg beschaffen kann.
  4. Sie kann bestimmte Gruppen von Auskunftspflichtigen von den statistischen Auskunftspflichten ganz oder teilweise entbinden.

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