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Art. 39

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern. Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder, die Generalversammlung fünf.
  2. Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
  3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
  4. Die Mitglieder des Bankrats sind wieder wählbar. Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

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