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Art. 38

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
  2. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Verlangen von 20 anwesenden Aktionärinnen und Aktionären finden sie geheim statt.

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