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Art. 23

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Hält eine Bank die vorgeschriebenen Mindestreserven nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Dauer zu verzinsen, während der der vorgeschriebene Mindestreservesatz unterschritten wurde. Die Nationalbank legt den massgeblichen Zinssatz fest; dieser kann bis zu 5 Prozentpunkte über dem Geldmarktsatz für Interbankkredite für die gleiche Periode liegen.
  2. Stellt die Nationalbank fest, dass eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen nach Artikel 23 FinfraG1nicht erfüllt, so bringt sie dies der FINMA sowie den weiteren zuständigen in- und ausländischen Aufsichts- oder Überwachungsbehörden zur Kenntnis. Dabei beachtet sie die Voraussetzungen von Artikel 21 Buchstabe b dieses Gesetzes.2
  3. Die Nationalbank kann zudem:
    1. der Finanzmarktinfrastruktur die Eröffnung eines Sichtkontos verweigern oder ein bestehendes Sichtkonto kündigen;
    2. bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie die Massnahme vorher angedroht hat.3

Footnotes

  1. SR 958.1

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483).

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