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Art. 7

946.511NVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Die SNV koordiniert und wahrt die schweizerischen Interessen in Gremien internationaler Normenorganisationen, die für die Festlegung der Normungspolitik und der Normungsprogramme zuständig sind, soweit es um die Erarbeitung internationaler technischer Normen geht, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird oder verwiesen werden soll.
  2. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, welche technische Normen erarbeiten, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird oder verwiesen werden soll, sowie an den Kosten für die Koordination und Wahrung schweizerischer Interessen nach Absatz 1. Das Nähere bestimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bund und SNV.

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