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Art. 6

946.511NVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Switec stellt den Bundesstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen die technischen Normen zur Verfügung, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird.
  2. Switec führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen und im Einvernehmen mit dem seco die Listen der technischen Normen mit Titel und Bezugsquelle, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird, und macht sie zugänglich. Switec kann sich von den Bezügern dafür entschädigen lassen.
  3. Der Bund entschädigt switec für die Abgabe von technischen Normen nach Absatz 1 und beteiligt sich an den Kosten für das Erstellen der Listen der verwiesenen technischen Normen. Das Nähere bestimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bund und SNV.

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