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Art. 1

946.511NVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Diese Verordnung regelt:
    1. die Zuständigkeiten bei den Verfahren zur Notifikation geplanter und bestehender technischer Vorschriften und Normen (Notifikationsverfahren);
    2. die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) bei der:
    1. Abwicklung der Notifikationsverfahren, 2. Auskunftserteilung über geplante und bestehende technische Vorschriften und Normen, 3. Wahrung schweizerischer Interessen in den Lenkungsgremien internationaler Normenorganisationen, welche technische Normen erarbeiten, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird.
  2. Die Artikel 2–4 und 8 sind auch auf Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft nach Anhang H des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) anwendbar.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 (AS 2002 2139).

1 commentary

N1.Erhaltung Alp- und Landwirtschaft bei Tourismusplanung

Art. 1 NV bezweckt die Erhaltung der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung, obwohl die Planung gleichzeitig eine touristische Nutzung (naturnaher Tourismus mit Schwerpunkt auf Qualität, Ruhe und Erholung) regeln will.

Die ...hütte liegt im Perimeter des Teilzonenplans «Engstlenalp» vom 30. Mai 2012 mit Nutzungsvorschriften (NV; Akten BVD hinter pag. 65). Die Planung bezweckt, die touristische Nutzung der Engstlenalp sowohl im Sommer als auch im Winter zu regeln. Es wird ein naturnaher Tourismus angestrebt, mit Schwergewicht auf Qualität, Ruhe und Erholung an der frischen Luft. Die alp- und landwirtschaftliche Nutzung der Engstlenalp soll nach wie vor uneingeschränkt erhalten bleiben (Art. 1 NV). Der Teilzonenplan beinhaltet unter anderem grundeigentümerverbindliche Nutzungsfelder (Art. 4 Abs. 1 NV). Die Art und das Mass der Nutzung werden allgemein in Art. 5 NV geregelt. Danach sind im Sommer neben der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung sowie dem Beherbergungs- und Gastronomieangebot kulturelle und sportliche Veranstaltungen zulässig (Abs. 1). Im Winter sind neben dem Beherbergungs- und Verpflegungsangebot verschiedene Schneesportaktivitäten auf den im Teilzonenplan eingetragenen Wegen, Loipen und Routen erlaubt (Abs. 2). Die ...hütte liegt im nördlichen Teil des Nutzungsfelds 3; im südlichen, durch einen Weg verbundenen Teil dieses Nutzungsfelds besteht ein kleiner «Käsespycher» (Teilzonenplan «Engstlenalp»; Erläuterungsbericht Teilzonenplan mit Nutzungsvorschriften vom Juli 2012, Akten BVD hinter pag. 65 [nachfolgend: Erläuterungsbericht] Ziff. 3.2.2). Das Nutzungsfeld 3 bezweckt «Touristische Infrastruktur» (Randtitel). Zugelassen sind nach Art. 9 NV die Nutzungen Gastronomiebetrieb, Touristenlager sowie Info-Stelle, Kiosk, Souvenirladen und dergleichen (Abs.