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Art. 19

946.51THGFederal Act1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
  2. Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.
  3. Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:
    1. die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
    2. ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.
  4. Sie können insbesondere:
    1. das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
    2. die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
    3. die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
    4. ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
  5. Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.
  6. Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
  7. Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
  8. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

Footnotes

  1. SR 172.021

1 commentary

N1.Kein Vorrang der Konformitätsbescheinigung

Die Bewilligungs- bzw. Aufsichtsbehörde kann eigene Kontrollen vornehmen und technische Feststellungen treffen. Ergibt die Überprüfung, dass eine Anlage trotz vorliegender Konformitätsbescheinigung nicht den grundlegenden Anforderungen (insbesondere technischen Normen) entspricht, ist der Konformitätsbescheinigung allgemein kein Vorrang gegenüber den konkreten Feststellungen der Behörde zuzubilligen.

und ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht (lit. c). Die Kompetenz der Bewilligungsbehörde beschränkt sich somit nicht lediglich darauf, zu überprüfen, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden (vgl. Art. 33 Abs. 1 SebV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SebV [u.a. Konformitätsbescheinigung i.S.v. Art. 28 SebV]). Nichts hindert die Bewilligungsbehörde ihrerseits eigenständig Kontrollen durchzuführen. Vorliegend hat die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) eine Überprüfung unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorgenommen. Bei dieser Kontrolle kann die Bewilligungsbehörde zur Feststellung gelangen, trotz der Bestätigung in einer Konformitätsbescheinigung entspreche eine Anlage nicht den grundlegenden Anforderungen - namentlich nicht den technischen Normen (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b THG). In diesem Fall darf einer Konformitätsbescheinigung im Grundsatz kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den konkreten Feststellungen der Bewilligungsbehörde. Solche Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) hat die kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorliegend festgestellt.