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Art. 18

946.51THGFederal Act1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
    1. in der Schweiz akkreditiert ist;
    2. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
    3. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
  2. Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
    1. die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
    2. die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
  3. Das Bundesamt für Aussenwirtschaft1kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

Footnotes

  1. Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 –SR 172.216.1 ;AS 2000 187Art. 16).

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