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Art. 10a

943.02BGBMFederal Act1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Die Wettbewerbskommission kann ihre Empfehlungen und Gutachten veröffentlichen.
  2. Die Behörden und Gerichte stellen der Wettbewerbskommission die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu. Die Wettbewerbskommission sammelt diese Verfügungen und Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.

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