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Art. 10

943.02BGBMFederal Act1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Die Wettbewerbskommission kann eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sowie Rechtsprechungsorganen Gutachten über die Anwendung dieses Gesetzes erstatten.
  2. Sie kann im Verfahren vor Bundesgericht angehört werden.

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N1.WEKO-Gutachten auf Ersuchen kantonaler Gerichte

Ein kantonales Gericht (Kantonsgericht Basel-Landschaft) ersuchte die WEKO gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BGBM um Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Ausschreibungspflicht im Zusammenhang mit dem Projekt «Hafenbecken 3». Die WEKO erachtete die Voraussetzungen für ein Gutachten als erfüllt und nahm mit einem Gutachten vom 6. Dezember 2021 Stellung.

Materiell umstritten und nachfolgend zu klären ist, ob im Zusammenhang mit dem Projekt Hafenbecken 3 ausschreibungspflichtige Vorgänge im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM vorliegen. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich die WEKO gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BGBM um Erstattung eines Gutachtens ersucht. Die WEKO hat die Voraussetzungen für die Erstellung eines Gutachtens als erfüllt erachtet und mit Gutachten i.S. A.____ vs. SRH betreffend Ausschreibungspflicht im Rahmen des Projektes Hafenbecken 3 vom 6. Dezember 2021 (WEKO-Gutachten) zur Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM Stellung genommen.