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Art. 117f

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Die ZSE kann Daten an Dritte weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben.
  2. Sie kann auf Anfrage in der Datenbank gespeicherte Daten insbesondere an die folgenden Behörden weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben:
    1. den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
    2. dem Forensischen Institut Zürich;
    3. der SUVA;
    4. 1 dem SBFI.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

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