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Art. 115

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25b ) beträgt die Gebühr 100–5000 Franken.1
  2. Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von
    50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
  3. Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–10 000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

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