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Art. 111

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Die Kantone überwachen den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere deren Herstellung, Verkauf, Lagerung, Sicherung und Verwendung.
  2. Sie unterrichten unverzüglich die ZSE, wenn sie nicht zugelassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände feststellen. Sie können der ZSE Proben zur Prüfung einreichen.
  3. Sie prüfen mindestens alle zwei Jahre unangekündigt die Verzeichnisse der Hersteller, Händler und buchführungspflichtigen Verbraucherinnen oder Verbraucher. Die Prüfung ist im Verzeichnis unter Angabe des Datums zu vermerken.
  4. Die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen durch Bundesorgane gestützt auf andere Gesetze bleibt vorbehalten. Diese Organe haben ihre Tätigkeit mit derjenigen der kantonalen Kontrollorgane zu koordinieren.

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