Voltar à lei

Art. 3

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
  2. Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.