Voltar à lei

Art. 2a

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Der Bundesrat kann die Polizei und die Feuerwehr ganz oder teilweise von diesem Gesetz ausnehmen.
  2. Er kann für diese Stellen besondere Bestimmungen erlassen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.