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Art. 19

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Verpackungen und Behälter von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen müssen so beschaffen und bezeichnet sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gut ausgeschlossen ist.
  2. Zündmittel dürfen nicht zusammen mit Sprengstoffen verpackt werden.
  3. Auf den Verpackungen und Behältern, in denen Sprengstoffe oder Zündmittel abgegeben werden, sind anzugeben:
    1. die Art und Menge des Sprengstoffes oder der Zündmittel;
    2. der Hersteller oder Importeur;
    3. das Datum der Herstellung und der äusserste Verwendungstermin.
  4. Der Bundesrat kann zusätzliche Bestimmungen über die Verpackung und Beschriftung erlassen und für pyrotechnische Gegenstände Erleichterungen vorsehen.

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