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Art. 18

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Betriebe, die Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände herstellen, haben die für die Herstellung, das Lagern und den Versand verantwortlichen Personen zu bezeichnen. Sie dürfen dafür nur Personen einsetzen, welche die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
  2. Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.

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