Voltar à lei

Art. 9

941.298.1EichGebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.