Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

941.298.1EichGebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006

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(Eichgebührenverordnung, EichGebV^1^)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112(MessG),3

verordnet:

Art. 1 Gegenstand
  1. Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 20124über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:
    1. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
    2. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.
  2. Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20065über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.
Art. 2 Gebührenpflicht
  1. Gebühren werden erhoben:
    1. für Ersteichungen;
    2. für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln;
    3. 6 für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;
    4. 7 für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20128(MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschriften.
  2. Gebühren haben zu entrichten:
    1. die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;
    2. 9 die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 3 Festlegung der Gebühren
  1. Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
  2. Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
  3. Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 3a Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 4 Gebührenreduktion bei grösserenStückzahlen
  1. Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.
  2. Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.
Art. 5 Überzeitzuschlag
  1. Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.
  2. Der Überzeitzuschlag beträgt:
    1. 25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden;
    2. 50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.
  3. Er wird gesondert ausgewiesen.
Art. 6 Auslagen
  1. Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.
  2. Als Auslagen gelten die Kosten für:
    1. die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
    2. die Reise und die Reisezeit;
    3. die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist;
    4. den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;
    5. Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
    6. die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden;
    7. das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial;
    8. die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel;
    9. die Justierarbeiten der Eichstellen;
    10. Messungen durch beigezogene Dritte.
  3. Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.
  4. Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.
Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder NachschauKommentare öffnen

Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.

Art. 8 Abgeltungen für die Kantone und das METAS
  1. Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:
    1. 5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorgeschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbesondere der EDV-Ausrüstung;
    2. 5 Prozent an das METAS10als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.
  2. Die Eichstellen liefern dem METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.
  3. Die Eichämter und Eichstellen legen dem METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. Das METAS kann die Recht- und Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisungen über die Gebührenablieferung erlassen.11
Art. 9 Vorschuss

Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 10 Rechnungsstellung und GebührenverfügungKommentare öffnen
  1. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.
  2. Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen.
Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins
  1. Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.
  2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.
  3. Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.
Art. 12 Verjährung
  1. Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
  2. Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
  3. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 198512wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(Art. 3, 4 und 8)

Eich- und Kontrollgebühren

A Stundenansatz

1Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt 129 Franken.
2Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet.

B Gebühren für die einzelnen Messmittel

1Längenmasse
Die Eichgebühren betragen für:je Stück Fr.
1.1Massstäbe
bis 1 m8.10
über 1 m12.20
1.2Messkluppen29.50
1.3Elektronische Messkluppen mit Rechner37.60
1.4Abzüge
Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.3:
für 11−20 Stück10 %
ab 21 Stück15 %
2Fässer und Tanks
2.1Holzfässernach Zeitaufwand
2.2Fässer aus anderen Materialien und Tanks
2.2.1Grundgebührje AuftragFr. 99.40
2.2.2Zusätzliche Eichgebühr
Inhaltskategorie in dm3je Stück Fr.
bis 5010.40
über 50 bis 10013.70
über 100 bis 20018.20
über 200 bis 30022.70
über 300 bis 40027.20
über 400 bis 50031.60
über 500 bis 60036.30
über 600 bis 70040.80
über 700 bis 80045.30
über 800 bis 90049.80
über 900 bis 100054.30
für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter42.60
2.2.3Eichungen in Betrieben
Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters oder der Eichmeisterin entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.
3Messanlagen für Flüssigkeiten
Die Eichgebühren betragen für:
3.1Kolbenmesspumpen
3.1.1Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechenje PumpeFr. 30.10
Zuschlagje UnterteilungFr. 3.50
3.1.2Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Vorauszahlungseinrichtung:
– Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnissesje KolbenFr. 34.70
– Eichung mit Prüfung des Mischverhältnissesnach Zeitaufwand
3.2Volumen- und Massezähler
3.2.1Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kesselwagen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch)nach Zeitaufwand
3.2.2Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas)je ZählerFr. 72.30
– Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühlerje ZählerFr. 21.––
– Zuschläge für Banknotenautomatenje AutomatFr. 32.60
je ZählerFr. 13.––
– Zuschläge für Kartenautomatenje AutomatFr. 40.80
je ZählerFr. 13.––
Bei kombinierten Banknoten- und Kartenautomaten wird der Zuschlag nur einmal je Zähler erhoben.
3.2.3Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch)
3.2.3.1Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt
Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft:
– bis1000 L/minje ZählerFr. 153.80
– über1000 L/minje ZählerFr. 202.30
Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugennach Zeitaufwand
Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühlerje geprüftes ProduktFr. 20.80
3.2.3.2Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch)nach Zeitaufwand
3.2.4Milchmessanlagen
3.2.4.1Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien
(Kompaktanlagen):
– nur für Abgabe oder Annahmeje ZählerFr. 194.20
– für Abgabe und Annahmeje ZählerFr. 259.––
3.2.4.2Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder Entleerung von Transportzisternennach Zeitaufwand
3.2.4.3Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnissenach Zeitaufwand
3.3Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungennach Zeitaufwand
4Gewichtstücke
Die Eichgebühren betragen für:je Stück Fr.
4.1Gewichtstücke der Klasse M3bis 500 g4.20
1 kg, 2 kg4.80
5 kg6.90
10 kg10.40
20 kg13.90
50 kg20.80
4.2Gewichtstücke der Klassen M2, M1und F2bis 500 g8.10
1 kg, 2 kg9.20
5 kg13.90
10 kg20.80
20 kg27.70
4.3Gewichtstücke der Klasse F11 mg−1 kg15.––
2 kg−10 kg27.70
20 kg42.80
4.4Gewichtstücke der Klasse E21 mg−1 kg28.90
2 kg−20 kg83.20
4.5Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.
4.6Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet.
4.7Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1und E2durch Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das METAS 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens 2.90 Franken pro Gewichtstück.
5Waagen
5.1Nichtselbsttätige Waagen
5.1.1Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen:
Wägebereichje Lastträger Fr.
bis5 kg26.10
über5 kgbis20 kg33.––
über20 kgbis50 kg41.10
über50 kgbis100 kg49.70
über100 kgbis200 kg60.10
über200 kgbis500 kg76.90
über500 kgbis1 000 kg93.60
über1 000 kgbis2 000 kg114.50
über2 000 kgbis5 000 kg148.––
über5 000 kgbis10 000 kg161.90
über10 000 kgbis20 000 kg203.50
über20 000 kgbis50 000 kg241.60
über50 000 kgbis100 000 kg300.60
über100 000 kg508.70
5.1.2Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss
(z. B. Hochbahn-, Behälterwaagen)Grundgebühr plus 50 %
5.1.3Waagen mit zwei AnzeigeeinrichtungenGrundgebühr plus 10 %
5.1.4Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung:
für jeden LastträgerGebühr nach den Ziffern 5.1.1–5.1.3 plus 20 %
5.1.5MehrbereichswaagenGrundgebühr plus 20 %
5.1.6MehrteilungswaagenGrundgebühr plus 20 %
5.1.7Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse10 % der Grundgebühr,
jedoch höchstens Fr. 17.30
5.1.8Preisauszeichnungswaagen
statisches WägenGrundgebühr plus Fr. 69.40
dynamisches Wägennach Zeitaufwand
5.2Selbsttätige Waagennach Zeitaufwand
6Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren
Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für:
6.1Messgeräte für Gasgemischanteileje GerätFr. 162.––
6.2Messgeräte für Dieselrauchje GerätFr. 173.––
6.3Kombinierte Geräteje GerätFr. 324.––
7Gasmengenmessgeräte
Die Eichgebühren betragen für:
7.1Zähler
7.1.1Gaszähler mit verformbaren Trennwänden
Nenndurchfluss in m3/hje Stück Fr.
bis621.––
über6 bis1026.60
über10 bis1634.90
über16 bis2539.20
über25 bis4049.––
über40 bis6598.––
über65 bis100153.90
über100 bis160237.80
über160 bis250349.80
über250 bis400447.40
7.1.2Übrige Gaszähler
Nenndurchfluss in m3/hje Stück Fr.
bis100490.20
über100 bis250517.90
über250 bis400587.30
über400 bis1 000699.40
über1 000 bis2 5001260.10
über2 500 bis4 0001537.60
über4 000 bis10 0001820.90
Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben.
7.2Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gasesje Stück Fr.
Ersteichung mit vorangehender Messung770.––
Nacheichung am Einsatzort307.50
Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern231.20
7.3Hochdruck-Erdgaszapfsäulennach Zeitaufwand
7.4Gebührenanteile für das METAS
7.4.1Messgeräte nach Ziffer 7.130 % der Eichgebühr
7.4.2Messgeräte nach Ziffer 7.220 % der Eichgebühr
8Messmittel für elektrische Energie und Leistung
8.1Eichung von Elektrizitätszählern
Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.
8.1.1GrundgebührFr. 33.50
8.1.2Zuschläge
Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:
8.1.2.1Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Messwerk bei der Prüfung der Stichproben im statistischen Prüfverfahren für Elektrizitätszähler0
8.1.2.2Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Messwerk bei Eichungen60
8.1.2.3Wirkenergiezähler mit elektronischem Messwerk60
8.1.2.4Elektrizitätszähler mit der Funktion Blindenergiemessung60
8.1.2.5Elektrizitätszähler mit den Funktionen Leistungsmessung oder Lastgangbildung60
8.1.2.6Bei überdurchschnittlich langen Messungennach Zeitaufwand
8.1.3Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag
Als Auftrag gilt die Eichung von Zählern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Zähler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 ausgedrückt.
Anzahl Zähler pro AuftragSockelgebührStückgebühr
1bis 1090010
11bis 2030070
21bis 4050060
über 4070055
8.2Eichung von induktiven Messwandlern mit unteilbarem Kern
Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.
8.2.1GrundgebührFr. 94.40
8.2.2Zuschläge
Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:
8.2.2.1Isolationsprüfung
Höchste Spannung für Betriebsmittel
bis1,2 kV35
über1,2 kVbis36 kV100
über36 kVbis52 kV200
8.2.2.2Übersetzungsmessung
Höchste Spannung für BetriebsmittelStrom- und Spannungswandler,
für die erste Messwicklung
nur Spannungswandler,
für jede weitere Messwicklung zusätzlich
bis1,2 kV020
über1,2 kVbis36 kV6030
über36 kVbis52 kV18055
8.2.2.3Zusätzlich für Stromwandler
Bemessungs-Primärstromstärkefür den ersten Kernfür jeden weiteren Kern
zusätzlich
bis 800 A020
über 800 Abis 2000 A7035
über 2000 Abis 5000 A25070
8.2.2.4Von den konventionellen Normwerten abweichende sekundäre Nenngrössennach Zeitaufwand
8.2.3Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag
Als Auftrag gilt die Eichung von Wandlern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Wandler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 ausgedrückt.
Anzahl Wandler pro AuftragSockelgebührStückgebühr
1bis 30100
4bis 95085
10bis 1820070
über 1855050
8.3Eichung anderer Messwandler
Die Gebühr für die Eichung anderer Wandler als jenen nach Ziffer 8.2 wird nach Zeitaufwand erhoben.
8.4Statistisches Prüfverfahren für Elektrizitätszähler
8.4.1Allgemeine Bestimmungen
Die Gebühren nach Ziffer 8.4 werden der Verwenderin verrechnet. Falls sich die Verwenderin durch eine Vertreterin vertreten lässt, die alleinige Ansprechpartnerin der Eichstelle und des METAS für das betreffende Los ist, so werden die Gebühren der Vertreterin verrechnet. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, die durch dieselbe Vertreterin vertreten werden, so werden die auf diese Verwenderinnen entfallenden Gebühren und Gebührenanteile der Vertreterin gesamthaft verrechnet.
8.4.2Prüfung der Stichproben eines Loses
Für die Gebühr für die Prüfung der Stichproben eines Loses gelten die Ansätze nach Ziffer 8.1. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird die Gebühr für die Prüfung der Stichproben entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.
8.4.3Administrative Betreuung eines Loses
Die Gebühr für die administrative Betreuung eines Loses setzt sich aus einer Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Sie wird jedes Mal fällig, wenn eine Stichprobe des Loses geprüft wird, und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung.
8.4.3.1Grundgebühr
Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird diese Grundgebühr entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.
Bewilligt das METAS andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren oder ordnet es solche an, so kann es im Einzelfall eine tiefere Grundgebühr festlegen.
Fr. 9540
8.4.3.2Zuschläge
Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:
8.4.3.2.1Je Verwenderin oder je Vertreterin1,4
8.4.3.2.2Falls die Anmeldung vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach der Herstellung der Zähler erfolgt, je Verwenderin oder je Vertreterin4,5
8.4.3.2.3Bei überdurchschnittlichem Aufwand für die administrative Betreuung des Loses (Verrechnung nur mit Bewilligung des METAS)nach Zeitaufwand
8.5Gebührenanteile für das METAS
8.5.1Für Elektrizitätszähler anlässlich jeder Eichungpro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1
8.5.2Für induktive Messwandler mit unteilbarem Kern anlässlich jeder Eichungpro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1
8.5.3Für andere Messwandler als jene nach Ziffer 8.5.2 anlässlich jeder Eichungpro Stück: 17 % der nach Zeitaufwand berechneten Gebühr (Ziff. 8.3)
8.5.4Für Elektrizitätszähler im statistischen Prüfverfahren
8.5.4.1Prüfung der Stichproben eines Loses: Gebührenanteil nach Ziffer 8.5.1
8.5.4.2Administrative Betreuung eines Loses, unabhängig vom Resultat der Prüfung: 34 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1
9Messgeräte für thermische Energie
Die Gebühren der Eichstellen betragen für:
9.1Durchflusssensoren mit Nenndurchflussje Stück Fr.
bis6 m3/h98.30
über6 m3/hbis15 m3/h139.90
über15 m3/hbis100 m3/h190.80
über100 m3/hnach Zeitaufwand
Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m3/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage
6bis10 Stück8 %
11bis19 Stück17 %
ab20 Stück26 %
je Stück Fr.
9.2Wärme- und Kälterechner105.20
9.3Temperaturfühler, je Paar115.60
9.4Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie entspricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern 9.1–9.3.
9.5Warmwasserzähler mit Nenndurchflussje Stück Fr.
bis2 m3/h80.60
über2 m3/hbis6 m3/h97.30
über6 m3/hbis15 m3/h131.—
über15 m3/hbis100 m3/h164.50
über100 m3/hnach Zeitaufwand
Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1.
9.6Wärmezähler für überhitzten Dampfnach Zeitaufwand
9.7Gebührenanteile der Messgeräte nach Ziffer 9 für das METAS15 % der Eichgebühr
10Strahlenschutzmessgeräte
Die Eichgebühren betragen für:
10.1Messgeräte zur Überprüfung röntgendiagnostischer Einrichtungenje Stück Fr.
Diagnostikdosimeter mit einem Detektor647.—
zusätzlicher Detektor289.—
Dosimeter für Dentalröntgen254.—
Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts393.—
Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts254.—
kV-Meter (nicht-invasiv)231.—
mAs-Meter (invasiv)162.—
Expositionszeitmesser162.—
Sensitometer243.—
Densitometer173.—
Photometer, Luxmeter98.––
10.2Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung
Geräte mit bis zu 10 Messpunkten173.—
Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisationskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektronische Einrichtungen oder mit Warnfunktionen347.—
10.3Oberflächenkontaminationsmessgeräte
Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide173.—
Geräte mit höheren Anforderungen
(Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore)
347.—
10.4Elektronische Radongasmessgeräte
nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle347.—
Eichung in allen anderen Fällennach Zeitaufwand
10.5Aktivitätsmessgeräte (Prinzip Schachtionisationskammer)
10.5.1Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen1237.—
10.5.2Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen1410.—
10.5.3Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung23.—
10.5.4Vergleichsmessung Typ A mit Tc‑99m520.—
10.5.5Vergleichsmessung Typ A mit I‑131694.—
10.5.6Vergleichsmessung Typ B347.—
10.6Gebührenanteile für das METAS
10.6.1Messgeräte nach den Ziffern 10.1–10.5.210 % der Eichgebühr
10.6.2Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4–10.5.615 % der Eichgebühr
11Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie
11.1Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben.
Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet.
11.2Gebührenanteil für das METASje geeichtes GerätFr. 116.—
12Strassenverkehrsmessgeräte
Die Eichgebühren betragen für:je Gerät Fr.
12.1Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte1491.—
12.2Laserscanner2139.—
12.3Nachfahr-Tachografen728.—
12.4Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren954.––
12.5Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren
für ersten Fahrstreifen694.—
für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort405.—
12.6Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
Standardprüfsysteme225.––
erweiterte Prüfsysteme318.––
12.7Gebührenanteile für das METAS
12.7.1Messgeräte nach den Ziffern 12.1–12.5
Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und JahrFr. 1577.—
Anteil für jedes geeichte Gerät7,5 % der Eichgebühr
12.7.2Prüfmittel nach Ziffer 12.6
Anteil für jedes geeichte Gerät10 % der Eichgebühr
13Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen
Die Eichgebühren betragen für:je Prüfung Fr.
13.1Grundprüfung44.—
Dichtheitstest9.—
Abgasthermometer29.—
Thermometer für Verbrennungsluft24.—
Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl24.—
O224.—
CO24.—
NO24.—
CO/H220.—
NO220.—
13.2Gebührenanteile für das METAS10 % der Eichgebühr

Footnotes

  1. Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

  2. SR 941.20

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

  4. SR 941.206

  5. SR 941.298.2

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

  8. SR 941.204

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

  10. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

  12. [AS 1985 1740; 1993 134; 1999 133; 2003 3531]