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(Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1)
1.1.1 Das Zulassungsgesuch ist beim METAS einzureichen. Vor der Zulassung eines Messmittels wird in der Regel eine Bauartprüfung nach Anhang 2 Modul B durchgeführt. Die Bauartprüfung erfolgt in einem für die Messmittelkategorie fachkompetenten Prüflaboratorium des METAS oder in einer vom METAS beigezogenen Prüfstelle. 1.1.2 Die Gesuchstellerin muss für die Prüfung die nötigen Unterlagen und Prüfmuster nach Anhang 2 Modul B Ziffer 3 sowie auf Verlangen die erforderlichen Prüfmittel und fachkundiges Personal unentgeltlich zur Verfügung stellen. 1.1.3 Die technischen Unterlagen bleiben beim METAS deponiert. Dieses kann ausserdem Prüfmuster oder Teile davon verlangen. 1.1.4 Das Prüflaboratorium verfasst einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Bewertungen. Auf Grund des Prüfberichtes entscheidet das METAS über die Zulassung. 1.1.5 Das METAS kann zur Erprobung der Betriebstauglichkeit die Zulassung von Erfahrungen abhängig machen, die im normalen Betrieb gemacht werden, und eine begrenzte Zulassung erteilen. 1.1.5.1 Die begrenzte Zulassung wird für eine beschränkte Zahl von Messmitteln und in der Regel für eine begrenzte Versuchsdauer erteilt. 1.1.5.2 Die Gesuchstellerin muss den Standort begrenzt zugelassener Messmittel dem METAS und der zuständigen kantonalen Behörde bekannt geben. Das METAS kann auf Kosten der Gesuchstellerin zusätzlich Nachprüfungen anordnen. 1.1.5.3 Eine begrenzte Zulassung gibt keinen Anspruch auf eine ordentliche Zulassung. Wird diese verweigert, müssen die Messmittel aus dem Verkehr gezogen werden. Die Gesuchstellerin hat die Verwenderin über diese Auflage zu orientieren. 1.1.6 Entspricht der technische Entwurf den für das Messmittel massgebenden rechtlichen Bestimmungen für die Messmittelkategorie, so stellt das METAS der Gesuchstellerin ein Zulassungszertifikat aus. Es legt darin etwaige Bedingungen oder Einschränkungen hinsichtlich seiner Gültigkeit oder wenn nötig die Anforderungen für den Einsatz des Messmittels fest. Alle einschlägigen Teile der technischen Unterlagen werden dem Zulassungszertifikat beigefügt und in einer Kopie vom METAS aufbewahrt. 1.1.7 Das Zertifikat enthält das im Anhang 6 abgebildete Zulassungszeichen und die Ordnungsnummer sowie Name und Adresse der Herstellerin und die für die Identifizierung des Messmittels erforderlichen Angaben. 1.1.8 Das Zulassungszertifikat ist zehn Jahre ab seinem Ausstellungsdatum gültig und kann danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. 1.1.9 Das METAS kann für bestimmte Messmittelbauarten die Zulassung davon abhängig machen, dass die Messmittel gewartet und gegebenenfalls innert nützlicher Frist instand gestellt werden können. 1.1.10 Die Gesuchstellerin unterrichtet das METAS über alle Änderungen am Messmittel, die die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen oder den Bedingungen für die Gültigkeit des Zertifikats beeinträchtigen können. Das METAS entscheidet, ob die Änderung eine Ergänzungsprüfung erfordert. Es stellt eine neue Zulassung in Form einer Ergänzung des ursprünglichen Zulassungszertifikats aus. 1.1.11 Die Zulassung wird entzogen, wenn sich die Zulassungsträgerin trotz schriftlicher Mahnung durch das METAS nicht an die Vorschriften und Anordnungen hält oder Messmittel in Verkehr bringt, die nicht der Zulassung entsprechen oder sich messtechnisch nicht bewähren. Der Entzug der Zulassung hat in der Regel keine Wirkung auf die bis zum Entzug in Verkehr gebrachten Messmittel. 1.1.12 Das METAS veröffentlicht die Erteilung, den Entzug oder das Erlöschen der Zulassungen.
1.2.1 Einzelne, in Serien hergestellte und besonders unveränderliche Messmittelarten werden allgemein, d. h. ohne Bauartprüfung zugelassen.
1.2.2 Die allgemein zugelassenen Messmittel müssen ein Kennzeichen tragen.
1.2.3 Dieses Kennzeichen muss vom METAS genehmigt werden, das besonders prüft, ob das beantragte Kennzeichen nicht mit den schon genehmigten Zeichen verwechselt werden kann.
1.2.4 Der Antrag muss enthalten:
1.2.5 Das METAS verfügt, dass ein Messmittel einer bestimmten Bauart nicht oder nicht mehr unter der allgemeinen Zulassung fällt, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr gegeben sind.
1.2.6 Die allgemeine Zulassung hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer.
1.2.7 Das METAS veröffentlicht ein Verzeichnis der zugelassenen Kennzeichen.
1.2.8 Die Bestimmungen von Ziffern 1.1.2–1.1.4 sowie 1.1.9–1.1.11 gelten sinngemäss.
1.3.1 Erfordern besondere Betriebsverhältnisse am Verwendungsort eine von den Vorschriften abweichende Regelung, muss die Verwenderin oder die Aufstellerin, gegebenenfalls die Herstellerin, beim METAS eine Einzelzulassung beantragen. 1.3.2 Wenn nötig, werden auf Kosten der Gesuchstellerin ergänzende Prüfungen am Verwendungsort vorgenommen. 1.3.3 Die Bestimmungen von Ziffern 1.1.1–1.1.11 gelten sinngemäss.
2.1 Bei der erstmaligen Eichung eines Messmittels wird insbesondere geprüft, ob:
2.2 Genügt ein Messmittel den Anforderungen, wird die Eichung durch Anbringen von Eichstempel oder Eichmarken, Identifikation der zuständigen Stelle nach Anhang 6 und Ablaufdatum (Monat, Jahr) der Gültigkeit der Eichung bestätigt. Wenn nötig, wird der Zugang zu den messtechnisch relevanten Teilen des Messmittels durch Sicherungsplomben geschützt.
2.3 Falls erforderlich, wird ein Eichzertifikat ausgestellt. Seine Zuordnung zum Messmittel muss gewährleistet sein.
2.4 Das METAS kann ausländische Ersteichungen anerkennen, sofern diesen den schweizerischen Anforderungen entsprechen.
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