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Art. 26

941.210MessMVFederal Council Ordinance30 de out. de 2006Fonte original
  1. Die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Stelle ist für die Durchführung der Marktüberwachung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sowie für die Nachschau verantwortlich.
  2. Die Kantone vollziehen die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel, sofern sie nach Bundesrecht zuständig sind.
  3. Das METAS vollzieht die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel, soweit die Kontrollen nicht von den Kantonen wahrgenommen werden. Es kann für die Durchführung der einzelnen Kontrolltätigkeiten unter seiner Verantwortung dritte Stellen hinzuziehen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).

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