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Art. 25

941.210MessMVFederal Council Ordinance30 de out. de 2006Fonte original

Die Vollzugsorgane kontrollieren während der ganzen Verwendungsdauer des Messmittels in unregelmässigen Zeitabständen:

  1. ob das Messmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist und ob dessen Verwendung gemäss den rechtlichen Vorschriften erfolgt;
  2. ob das Messmittel die vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen und Eichzeichen aufweist;
  3. ob die vorgeschriebenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit fristgemäss durchgeführt wurden.

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