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Art. 97

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Das BLV verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.
  2. Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Fachleute sowie die Menge und Art der Einrichtungen und Materialien, über welche die Kantone im Fall einer hochansteckenden Tierseuche verfügen müssen.

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