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Art. 96

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original

In Notsituationen kann das EDI:

  1. die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an Transportmittel und Schlachtbetriebe sowie die Massnahmen zur Behandlung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des BLV;
  2. die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie die Markierung der geimpften Tiere werden vom BLV bestimmt.

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