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Art. 189d

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
  2. Ausserdem ordnet er an, dass:
    1. alle Rinder des Bestandes serologisch auf Besnoitiose untersucht werden;
    2. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden.
  3. Er hebt die Sperre auf, nachdem:
    1. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind; oder
    2. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt worden sind und eine serologische Untersuchung aller übrigen Tiere des Bestandes einen negativen Befund ergeben hat.
  4. Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten oder verdächtigen Tieres erfolgen.

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