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Art. 146

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden.
  2. Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt zudem:
    1. angemessene Sperrmassnahmen über Bestände mit an Tollwut erkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren;
    2. die vorübergehende Schliessung von zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Anlagen, in denen ein tollwütiges Tier festgestellt wurde, bis ausreichende Schutzmassnahmen für die Besucher getroffen sind;
    3. die Reinigung und die Desinfektion kontaminierter Gegenstände und der Räume, aus denen verseuchte oder verdächtige Tiere entfernt worden sind.

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