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Art. 145

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original

Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind:

  1. 1 müssen getötet oder während mindestens 120 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können;
  2. dürfen nur geimpft werden, wenn sie nachweislich weniger als 24 Monate zuvor geimpft worden sind; für nachgeimpfte Tiere kann die Absonderungsperiode auf 30 Tage verkürzt werden;
  3. müssen am Ende der Absonderungsperiode durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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