916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Bei Feststellung derDermatitis nodularis kann der Kantonstierarzt abweichend von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anordnen, dass in Beständen, in denen eine Impfung nach Artikel 111c erfolgt ist, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden.
1bis. Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.1
Das BLV kann anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung der Tiere aus verseuchten Beständen verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung derDermatitis nodularis nicht verhindert werden kann.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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