Voltar à lei

Art. 111d

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht aufDermatitis nodularis ordnet der Kantonstierarzt die Untersuchung der betroffenen Tiere auf dasDermatitis-nodula ris -Virus an.
  2. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn kein Virus nachgewiesen wird.
  3. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.