Voltar à lei

Art. 1a

916.40TSGFederal Act1 de jan. de 1967Fonte original
  1. Hochansteckende Seuchen werden:
    1. möglichst rasch ausgerottet;
    2. im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.
  2. Andere Seuchen werden:
    1. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
    2. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder
    3. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.